ALLGEMEINE
BEDINGUNGEN
für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-,
Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von
Softwareprodukten - empfohlen vom Fachverband Unternehmensberatung und
Datenverarbeitung sowie dem Bundesgremium des Maschinenhandels,
Bundesberufsgruppe Büromaschinenhandel
agb.pdf
1.
Vertragsumfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn
sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden
und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem
Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche
Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit
ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2.
Leistung und Prüfung
2.1.
Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen
2.2.
Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme
erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung
gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen
auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem
Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und
auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits
auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb
gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten
beim Auftraggeber.
2.3.
Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die
schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen
Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen
und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung
stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit
und Vollständigkeit zu überprüfen, und mit seinem Zustimmungsvermerk
zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu
gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4.
Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für
das jeweils Betroffene einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab
Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom
Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit
anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels
der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten).
Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne
Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem
Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der
Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software
jedenfalls als abgenommen.
Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich
vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend
dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschestmögliche Mängelbehebung
bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das
heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden
kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Aufnahme erforderlich.
2.5.
Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der
Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der
bestellten Programme.
2.6.
Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des
Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich
ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort
anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht
dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich
wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit
der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder
einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den
Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten.
Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers abgelaufenen Kosten
und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu
ersetzen.
2.7.
Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und
Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen
werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf
Wunsch des Auftraggebers.
3.
Preise, Steuern und Gebühren
3.1.
Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für
den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz
bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B.
Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes,
Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden
gesondert in Rechnung gestellt.
3.2.
Bei Bibliotheks- (Standard-)Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen
Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung,
Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische
Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der
Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem
dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom
Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall
berechnet.
3.3.
Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem
Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung
gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4.
Liefertermin
4.1.
Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung
(Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2.
Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden,
wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle
notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von
ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung
stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß
nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch
unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und
Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind
vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des
Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der
Auftraggeber.
4.3.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der
Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw.
Teilrechnungen zu legen.
5.
Zahlung
5.1.
Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens
14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für
Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten
Zahlungsbedingungen analog.
5.2.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder
Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der
Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder
Leistung Rechnung zu legen.
5.3.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche
Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung
durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen
berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und
vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der
Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden
Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung
zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt,
Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzente fälligzustellen.
5.4.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen
zurückzuhalten.
6.
Urheberrecht und Nutzung
6.1.
Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme,
Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern
zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software
nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen
Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß
der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf
mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen
Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine
Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz
ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der
Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen
Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte
des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in
einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2.
Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist
dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software
kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist,
und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien
unverändert mitübertragen werden.
6.3.
Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen
Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies
vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Antraggeber zu beauftragen.
Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine
Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse
ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Mißbrauch
hat Schadenersatz zur Folge.
7. Rücktrittsrecht
7.1. Für
den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus
alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers
ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom
betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der
angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen
nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
7.2. Höhere
Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie
sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des
Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der
Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der
vereinbarten Lieferzeit.
7.3.
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher
Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem
Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten
Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von
30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu
verrechnen.
8.
Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1. Mängelrügen
sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn
sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw.
bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4.
schriftlich dokumentiert erfolgen.
Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener
Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur
Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
8.2.
Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der
vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer
Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig
erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
8.3.
Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung,
die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen
und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt.
Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen,
Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftragnehmer selbst oder von
dritter Seite vorgenommen worden sind.
8.4.
Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen
oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter
Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung
ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, so weit solche
vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere
Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf
Transportschäden zurückzuführen sind.
8.5. Für
Programme, die durch eigene Programmierer des Auftragebers bzw. Dritte
nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung
durch den Auftragnehmer.
8.6.
Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits
bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung
oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm
lebt dadurch nicht wieder auf.
9.
Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist
ausgeschlossen.
10.
Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie
werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von
Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben,
des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12
Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende
Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe
eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
11.
Datenschutz, Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß
§20 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
12.
Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages
nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich
zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen
möglichst nahe kommt.
13.
Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur
Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem
Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für
eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit
des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des
Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne
des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur
insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere
Bestimmungen vorsieht.